24 Abs. 1 NHV) erfordern auch nicht, dass die Mitglieder der ENHK förmlich in Pflicht genommen werden. bb) Der Gutachterauftrag wurde vom damaligen Vorsteher des Baudepartements am 12. Januar 1998 ohne vorherige Anfrage bei den betroffenen Grundeigentümern in Auftrag gegeben. Sämtliche Beteiligten hatten aber die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Das Baudepartement teilte sodann mit Schreiben vom 2. Juli 1998 allen Beteiligten mit, dass am 23. Juli 1998 eine Begehung durch eine Delegation der ENHK und zwei weitere Begehungen zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden werden.