Ob die ENHK auf Grund von Art. 17a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV berechtigt war, ein Gutachten zu erstellen, ist eine Frage, die im Verhältnis der ENHK zur zuständigen Bundesbehörde relevant sein kann, nicht aber für die Zulässigkeit ihrer Expertentätigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. Die Stellung der ENHK als beratende Kommission des Bundes sowie ihre Organisation mit der Wahl durch den Bundesrat (Art. 25 Abs. 1 NHG und Art. 24 Abs. 1 NHV) erfordern auch nicht, dass die Mitglieder der ENHK förmlich in Pflicht genommen werden.