eines im Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführten oder eines anderweitig als von besonderer Bedeutung betrachteten Naturobjekts impliziert. Anderseits untersteht das Gutachten der ENHK der freien Beweiswürdigung (BGE 125 II 602; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 1999, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1999, S. 794 ff.). Dabei ist insbesondere den Umständen und dem Inhalt eines Gutachtens nach Art. 17a NHG, welches im Sinne der guten Dienste einer Bundesbehörde erstellt wurde, Rechnung zu tragen.