sieht ihre Funktion vorliegend auch vornehmlich in einer beratenden Tätigkeit zuhanden des Regierungsrats zur Begutachtung der von der Verwaltung festgestellten Naturschutzaspekte und in der Abgabe von Empfehlungen. Mit dieser Einschränkung und insoweit entgegen der im Beschwerdeentscheid geäusserten Auffassung ist mit der Tätigkeit der ENHK im vorliegenden Verfahren weder die Beeinträchtigung 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151