Der Regierungsrat und die ENHK stützen sich für die Legitimation des Gutachtens vom 17. Februar 1999 auf den Umstand, dass auf Grund der bis zum Expertenauftrag vorhandenen Grundlagen und den vorgenommenen Abklärungen zumindest ein kantonales Interesse bestehe und ein bundesweites Interesse nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. denkbar sei. Der Sekretär der ENHK hat anlässlich der Orientierungsversammlung vom 2. Dezember 1998 für das Gutachten vom 17. Februar 1999 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ENHK auch Gutachten erstellt zu Vorhaben, die in den kantonalen Aufgabenbereich fallen und nicht unbedingt Schutzgebiete von nationaler Bedeutung betreffen. Die Kommission