17a N 6 f.). Mit andern Worten haben die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nur die Bedeutung, dass die ENHK oder das BUWAL eine Expertentätigkeit der Kommission ablehnen kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV nicht gegeben sind. c) Der Regierungsrat und die ENHK stützen sich für die Legitimation des Gutachtens vom 17. Februar 1999 auf den Umstand, dass auf Grund der bis zum Expertenauftrag vorhandenen Grundlagen und den vorgenommenen Abklärungen zumindest ein kantonales Interesse bestehe und ein bundesweites Interesse nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. denkbar sei.