25 Abs. 1 lit. e NHV umschreiben aber die Zuständigkeit der ENHK nicht abschliessend und schliessen insbesondere nicht aus, dass die ENHK tätig wird und dabei feststellt, dass keine Objekte der Bundesinventare oder solche von besonderer Bedeutung beeinträchtigt sind. Die ENHK kann in diesem Sinn und auf Ersuchen oder mit Zustimmung eines Kantons auch beratend tätig werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 17a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV erfüllt sind (ähnlich Leimbacher, a.a.O., Art. 17a N 6 f.).