oder ein kantonales Organ (Art. 9 NHG) zur Erstattung einer Expertise verpflichtet sind oder werden können und die ENHK von Amtes wegen tätig wird. Die Gutachten nach Art. 17a NHG, welche nicht die Erfüllung einer Bundesaufgabe beinhalten, setzen entweder die Beeinträchtigung eines Bundesinventars oder ein Objekt von anderweitig besonderer Bedeutung voraus (Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 17a N 1 ff.). Art. 17a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit.