wie folgt konkretisiert: "Sie [ENHK und EKD] erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist." Das Bundesrecht unterscheidet damit Gutachten nach Art. 17a NHG von den obligatorischen und fakultativen Gutachten nach Art. 7 und 8 NHG, wo es um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht und die ENHK oder auf Ersuchen des BUWAL eine kantonale Fachstelle 150 Verwaltungsgericht 2004