Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hält im Verwaltungsverfahren eine Beweiserhebung mittels Expertise vor der Verfassung stand, wenn den Betroffenen das Äusserungsrecht nach Erstattung des Gutachtens eingeräumt wird, die Experten vor Bestellung und Erstattung des Gutachtens förmlich in Pflicht genommen werden und die Betroffenen bei der Instruktion teilnehmen können (AGVE 1999, S. 361 f. mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 17a NHG erstattet die ENHK Gutachten, wo es sich nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt. Die Bestimmung wurde vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV wie folgt konkretisiert: "Sie [ENHK und EKD] erstatten besondere Gutachten (Art.