1986, S. 337). Hinsichtlich der Anordnung einer verwaltungsexternen Expertise im Verwaltungsverfahren, deren Aufgabe es ist, den konkreten Sachverhalt festzustellen und/oder zu würdigen, sind mangels weitergehender kantonaler Verfahrensregeln die Minimalanforderungen der verfassungsrechtlichen Garantie einzuhalten. § 22 VRPG bindet die Verwaltungsbehörden bei der Beweiserhebung nicht wie das Verwaltungsgericht an die Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung (§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 e contrario VRPG; AGVE 1986, S. 336). Auch aus § 15 VRPG ergeben sich für das Verfahren der Experteninstruktion und die Tätigkeit der Experten keine zusätzlichen Mitwirkungsrechte der Betroffenen.