sprüche, Beweisanträge zu stellen, an den Beweiserhebungen teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (Hotz, a.a.O., Art. 29 N 33 mit Hinweisen; BGE 126 I 16 und BGE 126 V 131 f.). Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungsoder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins (BGE 121 V 152 f.; AGVE 1999, S. 361 ff.; 1986, S. 337).