Der durch Art. 29 Abs. 2 BV und § 15 VRPG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits den Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört nach der Rechtsprechung, dass sich die Betroffenen vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, einen Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56; AGVE 1997, S. 373; VGE IV/11 vom 16. Mai 2003 [BE.2002.000127] in Sachen H. und Mitb.