6. Der Beschwerdeentscheid begründet die Zuweisung zur Naturschutzzone Magerwiese ergänzend mit dem Gutachten der ENHK vom 17. Februar 1999. Gegen dieses Gutachten erheben die Beschwerdeführerinnen formelle Rügen und machen geltend, der ENHK fehle die gesetzliche Kompetenz und Legitimation zur Erstattung eines Gutachtens für das umstrittene Gebiet. Vor der Expertenernennung hätte keine Anhörung stattgefunden noch hätten die Beschwerdeführerinnen an der Begehung durch die Mitglieder der Kommission teilnehmen können. a) Der durch Art.