42 Bedeutung von Gutachten der Eidgen. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nach Art. 17a NHG; Mitwirkungsrechte im Verwaltungsverfahren. - Die ENHK kann auf Ersuchen oder mit Zustimmung eines Kantons zu Vorhaben im kantonalen Aufgabenbereich tätig werden (Erw. 6/b). - Keine Beeinträchtigung der formellen Mitwirkungsrechte, wenn ein Gutachter Ortsbesichtigungen zu seiner Orientierung im Gelände und ohne Anwesenheit der Parteien durchführt (Erw. 6/d und e).