Die unvollständige Sachverhaltsabklärung erlaubt es bei diesem Ergebnis aber nicht, die Interessenabwägung des Regierungsrates abschliessend zu überprüfen und insbesondere zu beurteilen, inwieweit der Regierungsrat bei dieser Festsetzung der Zonengrenze in unzulässiger Weise in das der Gemeinde zustehende Ermessen eingegriffen hat. Die Frage der Abgrenzung der Nutzungszonen und der Umsetzung der Naturschutzanliegen - soweit sie kommunal oder kantonal begründet sind - liegen primär in der Kognition der kommunalen Planungsbehörde (hier beim Einwohnerrat) bzw. des Regierungs- und Grossen Rats im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.