2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 147 gesamten unüberbauten Fläche möglich ist (§ 4 Abs. 1 und 3 NLD). Diese Überlegungen sind auch bei der Festsetzung der Bauzonengrenze von Bedeutung, zumal die behaupteten gewichtigen Argumente für einen Verbindungskorridor mit der Grenzziehung der Bauzone bis an den Waldrand (Parzellen Nrn. ...) im Beschwerdeentscheid selbst in Frage gestellt sind.