Die Feststellung, dass auf der umstrittenen Fläche zwei Zauneidechsen und eine Mauereidechse sowie eine für Magerwiesen typische Pflanzenkennart in relativ geringer Anzahl vorhanden sind (....), können die Interessen der Gemeinde und das Interesse der Beschwerdeführer, welches sich im Wesentlichen auf eine Ausdehnung der Bauzone auf ihrem Grundstück beschränkt, nicht zum vornherein überwiegen. Diese Begründung kann insbesondere nicht ausschliessen, dass keine andere Lösung als die Nichteinzonung und Unterschutzstellung der 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 147