Sie hält am Vorrang der Interessen an einer Bauzone auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest. Auf der Grundlage der bisher erhobenen und festgestellten Naturwerte erscheint die Beurteilung durch die Gemeinde für die Parzelle Nr. ... vertretbar. Die Feststellung, dass auf der umstrittenen Fläche zwei Zauneidechsen und eine Mauereidechse sowie eine für Magerwiesen typische Pflanzenkennart in relativ geringer Anzahl vorhanden sind (....), können die Interessen der Gemeinde und das Interesse der Beschwerdeführer, welches sich im Wesentlichen auf eine Ausdehnung der Bauzone auf ihrem Grundstück beschränkt, nicht zum vornherein überwiegen.