wendigkeit, auch potentiell bedeutsame Flächen auszuscheiden, erscheint möglich. e) Die Stadt B. hat bei der Revision der Nutzungsplanung über die Abgrenzung der Bauzone im Gebiet "Bruggerberg" sodann den Umstand, dass der Gemeindebann schon seit längerer Zeit weitgehend überbaut ist und ein Mangel an bevorzugten Wohnlagen besteht, in die Interessenabwägung einbezogen und diese zu Gunsten einer Bauzone W2 im umstrittenen Bereich entschieden. Sie hält am Vorrang der Interessen an einer Bauzone auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest.