Die Stadt B. hat im Einspracheentscheid geltend gemacht, dass der Schutz des Waldrandes im Nutzungsplan und in der BNO, verbunden mit dem Waldabstand und den (privatrechtlichen) Vereinbarungen mit den Grundeigentümern auf der Grundlage des Grünkonzepts, den notwendigen Schutz für das oder die Biotope am "Bruggerberg" ausreichend gewährleisten könne. Ob dies tatsächlich zutrifft, erscheint eher fraglich, auch wenn auf Grund der Planungsunterlagen und kantonalen Vorgaben bei Erlass des Zonenplanes 1996 diese Beurteilung verständlich erscheint. Nach den Erkenntnissen im Beschwerdeverfahren sind für den umstrittenen Hang am "Bruggerberg" schützenswerte Naturwerte erwiesen und die Not-