BauG oder Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG) bedarf daher - abgesehen von kantonalen und überregionalen Interessen - einer qualifizierten Rechtswidrigkeit oder einer Ermessensüberschreitung (AGVE 2002, S. 283 ff.; AGVE 2000, S. 203 ff.; AGVE 1996, S. 304 ff.). c) (...) d) Die Stadt B. hat im Einspracheentscheid geltend gemacht, dass der Schutz des Waldrandes im Nutzungsplan und in der BNO, verbunden mit dem Waldabstand und den (privatrechtlichen) Vereinbarungen mit den Grundeigentümern auf der Grundlage des Grünkonzepts, den notwendigen Schutz für das oder die Biotope am "Bruggerberg" ausreichend gewährleisten könne.