Aemisegger/Stephan Haag, in: Kommentar RPG, Art. 33 N 61 f.). Die Wahl unter mehreren zur Verfügung stehenden, angemessenen Vorkehren soll grundsätzlich der Gemeinde als nachgeordneter Behörde überlassen bleiben (Art. 2 Abs. 3 RPG). Der Regierungsrat als übergeordnete Behörde darf im Beschwerdeverfahren auch eine unangemessene Lösung der Gemeinde nicht aus seinem eigenen Ermessen ersetzen, solange sachliche Gründe für den Entscheid der Planungsbehörde vorliegen (AGVE 2000, S. 284 f; AGVE 1996, S. 307; VGE IV/67 vom 13. November 2001 [BE.1996.00284] in Sachen B., S. 15; Tschannen, a.a.O., Art. 2 N 64).