Soweit die Beschwerdeinstanz über ihre spezifische Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz hinaus den Plan nicht nur einer Zweckmässigkeitsprüfung unterzogen hat, liegt auch eine Ermessensüberschreitung vor (vgl. auch BGE 109 Ib 123 f.). Gerade wo es um die Abgrenzung von Bauzonen, um lokale Naturschutzinteressen, also um kommunale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis, die örtliche Demokratie und insbesondere auch die Gemeindeautonomie von Bedeutung sind, hat sich die Planprüfung im Beschwerdeverfahren auf die Frage zu beschränken, ob eine gesetzmässige und angemessene Lösung getroffen wurde (Heinz