§ 4 Abs. 1 BauG und § 49 VRPG). Die Beschwerdeinstanz ist indessen und insbesondere bei der Beurteilung von kommunalen Interessen zur Zurückhaltung verpflichtet, was bedeutet, dass der Gemeinde ihre Gestaltungsfreiheit in der Planung auch im Rechtsmittelverfahren zu belassen ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; Bundesgericht, in: BVR 1999, S. 307; BGE 121 I 122; BGE 116 Ia 226 f.; Pierre Tschannen, in: Kommentar RPG, Art. 2 N 60 f.). Soweit die Beschwerdeinstanz über ihre spezifische Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz hinaus den Plan nicht nur einer Zweckmässigkeitsprüfung unterzogen hat, liegt auch eine Ermessensüberschreitung vor (vgl. auch BGE 109 Ib 123 f.).