Die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts und die planungsrelevanten Bestimmungen des übrigen Bundesrechts wie des kantonalen Rechts sind einzuhalten. Die Rechtsanwendung erfolgt im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 3 RPV) und ist für die kommunalen Interessen wie für die überregionalen Interessen von der Gemeinde und für letztere zusätzlich von der kantonalen Genehmigungsbehörde umfassend vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht kann und darf nicht in die Planungshoheit der zuständigen Planungsträger eingreifen (§ 28 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145