Das Planungsermessen der Gemeinde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durch die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden auf Grund der Gemeindeautonomie bestimmt. Gemäss § 5 Abs. 2 KV ordnen und verwalten die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und nach § 106 Abs. 1 KV sind sie im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen. Die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts und die planungsrelevanten Bestimmungen des übrigen Bundesrechts wie des kantonalen Rechts sind einzuhalten.