Auf die erforderlichen Beweisergänzungen durch Expertisen ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten. 7. a) Die Gemeinden erlassen die allgemeinen Nutzungspläne und Nutzungszonen (§ 13 Abs. 1 BauG) und sie scheiden Schutzzonen für schützenswerte Lebensräume aus (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e BauG i.V.m. § 8 Abs. 1 NLD). Das Planungsermessen der Gemeinde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durch die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden auf Grund der Gemeindeautonomie bestimmt.