Wegleitend in der Frage, ob eine Beweisergänzung durch das Verwaltungsgericht oder von den Vorinstanzen vorzunehmen ist, ist neben prozessökonomischen Gründen die Kognition des Verwaltungsgerichts. Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, auch nach einer Sachverhaltsabklärung und -ergänzung das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, die Abgrenzung zwischen Naturschutzzone und Baugebiet selbst vorzunehmen (siehe hinten Erw. 7). Auf die erforderlichen Beweisergänzungen durch Expertisen ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten.