Die Ergänzung des Sachverhalts mit der Bestimmung der Naturwerte zum Biotop- und Artenschutz, zur Bestimmung des Verbindungskorridors und des Umfangs bzw. der Notwendigkeit ökologischer Ausgleichsflächen ("Trittstein" und Wandergebiet) bedarf ergänzender, sachverständiger Erhebungen und Fachgutachten. Wegleitend in der Frage, ob eine Beweisergänzung durch das Verwaltungsgericht oder von den Vorinstanzen vorzunehmen ist, ist neben prozessökonomischen Gründen die Kognition des Verwaltungsgerichts.