Redaktionelle Anmerkung Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2004 abgewiesen (2P.188/2004). 39 Ausserordentliche Einkünfte (§ 263 Abs. 2 StG). - Dividenden gelten namentlich dann als ausserordentlich, wenn es sich um Substanzdividenden handelt oder wenn als Folge einer geänderten Dividendenpolitik aus dem laufenden Gewinn höhere Dividenden ausgeschüttet werden als zuvor.