2004 Kantonale Steuern 141 - Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig. - Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, "verschleppte Bilanzierungsfehler" zu beseitigen, ist nicht zulässig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. März 2004 in Sachen E. AG. Publiziert in StE 2005, B 72.11 Nr. 11.