37 Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz. Berichtigung. - Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden. 2004 Kantonale Steuern 141 - Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig. - Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, "verschleppte Bilanzierungsfehler" zu beseitigen, ist nicht zulässig.