inhaltlich blieb es bei der Korrekturveranlagung vom 18. Januar 2001. Um dies zu verhindern, hätte innerhalb der Einsprachefrist entweder die Steuerkommission Y. die Korrekturveranlagung rückgängig machen (analog dem Sachverhalt im erwähnten VGE vom 17. März 1986) oder das KStA Einsprache erheben müssen (§ 145 lit. a aStG; vgl. auch AGVE 2001, S. 382).