140 Verwaltungsgericht 2004 keine Einsprache erhoben wird, wird das Einspracheverfahren gegen die ursprüngliche Veranlagung entweder formlos abgeschlossen oder ein Abschreibungsbeschluss zufolge Gegenstandslosigkeit erlassen (Vernehmlassung KStA); ein materieller Einspracheentscheid entfällt. Diese Folge ist unausweichlich, bedeutet doch die Korrekturveranlagung logisch zwingend, dass damit die ursprüngliche Veranlagung (gegen die sich die Einsprache richtete) aufgehoben wird. Dieser Praxis ist das Risiko inhärent, dass Korrekturveranlagungen ergehen, bei denen die vorausgesetzten Rahmenbedingungen nicht erfüllt sind.