140 Verwaltungsgericht 2004 keine Einsprache erhoben wird, wird das Einspracheverfahren gegen die ursprüngliche Veranlagung entweder formlos abgeschlossen oder ein Abschreibungsbeschluss zufolge Gegenstandslosigkeit erlassen (Vernehmlassung KStA); ein materieller Einspracheentscheid ent- fällt. Diese Folge ist unausweichlich, bedeutet doch die Korrektur- veranlagung logisch zwingend, dass damit die ursprüngliche Veran- lagung (gegen die sich die Einsprache richtete) aufgehoben wird. Dieser Praxis ist das Risiko inhärent, dass Korrekturveranla- gungen ergehen, bei denen die vorausgesetzten Rahmenbedingungen nicht erfüllt sind. Es kann nicht in Frage kommen, in die Korrektur- veranlagungen eine stillschweigende Bedingung hineinzuinterpretie- ren, wonach sie nur gelten, soweit die Steuerkommission bzw. die Steuerbehörden nicht nachträglich zum Schluss kommen, es habe an den Voraussetzungen gefehlt. Werden Korrekturveranlagungen zwecks Verfahrenserleichterung toleriert, so haben sie auch Geltung, wenn sie eigentlich nicht hätten erfolgen sollen (vgl. analog AGVE 2001, S. 382 f.); dann lässt sich nur über Anweisungen und Aufsicht verhindern, dass Gemeindesteuerämter auch in ungeeigneten Fällen dem Einspracheentscheid mit einer Korrektur- veranlagung zuvorkommen. cc) Nachdem die Korrekturveranlagung rechtskräftig geworden war, war als Konsequenz der beschriebenen Steuerpraxis kein Platz mehr für einen materiellen Einspracheentscheid; inhaltlich blieb es bei der Korrekturveranlagung vom 18. Januar 2001. Um dies zu ver- hindern, hätte innerhalb der Einsprachefrist entweder die Steuer- kommission Y. die Korrekturveranlagung rückgängig machen (ana- log dem Sachverhalt im erwähnten VGE vom 17. März 1986) oder das KStA Einsprache erheben müssen (§ 145 lit. a aStG; vgl. auch AGVE 2001, S. 382). 37 Rückwirkende Änderung von Werten der Handels- und Steuerbilanz. Berichtigung. - Bilanzwerte, die formell verbindlich festgesetzt wurden oder die zur Ermittlung des steuerbaren Ertrags in rechtskräftig gewordenen Veranlagungen dienten, müssen fortgeführt werden. 2004 Kantonale Steuern 141 - Eine Berichtigung zur Korrektur materieller Fehler der Veranlagung ist nicht zulässig. - Eine Revision zu Lasten des Steuerpflichtigen mit dem Zweck, "verschleppte Bilanzierungsfehler" zu beseitigen, ist nicht zulässig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. März 2004 in Sachen E. AG. Publiziert in StE 2005, B 72.11 Nr. 11. 38 Ausserordentliche Einkünfte (§ 263 Abs. 2 StG). - Übergangsrecht bezüglich der Einkommensbemessung beim Wechsel vom aStG zum StG. - Auslegung des Begriffs "ausserordentliche Einkünfte". - Wenn bei einer "Ehepaar-GmbH" das Salär ihres Anteilseigners und Angestellten dem jeweils erzielten Gewinn angepasst wird und diesem praktisch entspricht, kann auf die Rechtsprechung zur Ausserordent- lichkeit von Dividenden zurückgegriffen werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sa- chen G.P. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 65.4 Nr. 18. Redaktionelle Anmerkung Das Bundesgericht, II. Öffentlichrechtliche Abteilung, hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche bzw. Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2004 abgewiesen (2P.188/2004). 39 Ausserordentliche Einkünfte (§ 263 Abs. 2 StG). - Dividenden gelten namentlich dann als ausserordentlich, wenn es sich um Substanzdividenden handelt oder wenn als Folge einer geänderten Dividendenpolitik aus dem laufenden Gewinn höhere Dividenden ausgeschüttet werden als zuvor. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2004 in Sachen H.F. gegen Steuerrekursgericht. Zur Publikation vorgesehen in StE 2005.