Wie dem Verwaltungsgericht und dem Steuerrekursgericht aus anderen Verfahren bekannt ist und vom KStA auch zugestanden wird, ist es Praxis, dass die Gemeindesteuerämter "in Ausnahmefällen", tatsächlich aber durchaus nicht so selten, Einsprachen ohne Beschluss der Steuerkommission "auf dem Rektifikatswege" mittels Korrekturveranlagung erledigen, so wie es - anscheinend ungewollt - auch hier geschehen ist. Vorgesehen ist diese Vorgehensweise zwar nur, wenn sich aufgrund der Einsprache ein offensichtlicher Veranlagungsfehler zeigt oder wenn im Laufe des Einspracheverfahrens Übereinstimmung mit dem Steuerpflichtigen erzielt wurde (Vernehmlassung