Das Einspracheverfahren ist durch Einspracheentscheid der veranlagenden Steuerkommission abzuschliessen (§ 148 aStG). Es wurde zuvor ausgeführt, dass die Korrekturveranlagung vom 18. Januar 2001 keinen Einspracheentscheid darstellt. Wie dem Verwaltungsgericht und dem Steuerrekursgericht aus anderen Verfahren bekannt ist und vom KStA auch zugestanden wird, ist es Praxis, dass die Gemeindesteuerämter "in Ausnahmefällen", tatsächlich aber durchaus nicht so selten, Einsprachen ohne Beschluss der Steuerkommission "auf dem Rektifikatswege" mittels Korrekturveranlagung erledigen, so wie es - anscheinend ungewollt - auch hier geschehen ist.