ob die Sitzungsprotokolle, bei denen weder garantiert werden kann, dass sie unmittelbar nach der Sitzung erstellt werden, noch dass nie eine nachträgliche Korrektur erfolgt, genügenden Beweis erbrächten, ist ungewiss. Somit ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass im Verlauf des Einspracheverfahrens, vor der Eröffnung eines Einspracheentscheids, eine Korrekturveranlagung eröffnet wurde, die inhaltlich dem Hauptbegehren der Einsprache entsprach, nicht nichtig war (AGVE 2001, S. 383) und mangels Anfechtung in formelle Rechtskraft erwuchs. bb) Das Einspracheverfahren ist durch Einspracheentscheid der veranlagenden Steuerkommission abzuschliessen (§ 148 aStG).