die Steuerbehörden könnten alle rechtskräftigen Veranlagungen nachträglich mit der Behauptung in Frage stellen, die Steuerkommission habe darüber nicht entschieden, und das gleiche Recht müsste den Steuerpflichtigen zugebilligt werden; ob die Sitzungsprotokolle, bei denen weder garantiert werden kann, dass sie unmittelbar nach der Sitzung erstellt werden, noch dass nie eine nachträgliche Korrektur erfolgt, genügenden Beweis erbrächten, ist ungewiss.