dationsgewinn auf Fr. 0.-- festsetzte; ... Nach der Rechtsprechung sind die Steuerbehörden gehindert, geltend zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass eine äusserlich ordnungsgemäss erlassene Veranlagung nicht auf einem entsprechenden Beschluss der Steuerkommission beruht (AGVE 2001, S. 382 f.). Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist abzulehnen, denn sie würde zu immenser Rechtsunsicherheit führen; die Steuerbehörden könnten alle rechtskräftigen Veranlagungen nachträglich mit der Behauptung in Frage stellen, die Steuerkommission habe darüber nicht entschieden, und das gleiche Recht müsste den Steuerpflichtigen zugebilligt werden;