Das Regionale Steueramt vertritt die - vom KStA übernommene - Ansicht, mit dem "Akt" vom 18. Januar 2001 sei keine Behandlung der Einsprache verbunden gewesen, sondern es handle sich lediglich um eine entgegenkommenderweise erfolgte Sistierung der Steuerrechnung (siehe vorne Erw. a/bb). Daran ist so viel richtig, dass die Korrekturveranlagung keinen Einspracheentscheid darstellt und nicht in einen solchen umgedeutet werden kann (erwähnter VGE vom 17. März 1986, S. 7, 10). Offensichtlich unzutreffend ist dagegen die Interpretation, es handle sich nur um eine vorübergehende Sistierung der Steuerrechnung. Das ganze äussere Erscheinungsbild, auf das es ankommt (AGVE 2001, S. 380 f.), lässt