mit ausführlicher Begründung). Bereits früher hatte sich das Verwaltungsgericht mit dem Sachverhalt zu befassen, dass nach Einspracheerhebung eine neue Veranlagungsverfügung ohne entsprechenden Beschluss der Steuerkommission eröffnet worden war. Es konnte letztlich offen lassen, ob die neue Veranlagung nichtig gewesen wäre, wurde diese doch durch die Steuerkommission noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, also bevor sie in Rechtskraft erwuchs, förmlich widerrufen bzw. rückgängig gemacht (VGE II/26 vom 17. März 1986 in Sachen J. W.).