Bei einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entstünde ein unerträglicher Widerspruch zwischen dem (noch auf der ursprünglichen Veranlagung basierenden) Entscheid des Verwaltungsgerichts und der rechtskräftigen neuen Veranlagung. Dem KStA, das die rechtzeitige Anfechtung der neuen Veranlagung unterlassen hatte, wurde das schutzwürdige Interesse, einen solchen Widerspruch hervorzurufen, abgesprochen und als Folge auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten (AGVE 2001, S. 379 ff. mit ausführlicher Begründung).