Die Veranlagungsverfügung sei nicht nichtig, selbst wenn sie tatsächlich nicht auf einem Beschluss der zuständigen Steuerkommission beruhe, da der Mangel weder offensichtlich noch leicht erkennbar sei und zudem überwiegende Rechtssicherheitsinteressen dagegen sprächen. Bei einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entstünde ein unerträglicher Widerspruch zwischen dem (noch auf der ursprünglichen Veranlagung basierenden) Entscheid des Verwaltungsgerichts und der rechtskräftigen neuen Veranlagung.