138 Verwaltungsgericht 2004 sidenten bekräftigter) Beschluss der Steuerkommission existiere. Die dadurch geschaffene Unsicherheit dürfe nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Die Veranlagungsverfügung sei nicht nichtig, selbst wenn sie tatsächlich nicht auf einem Beschluss der zuständigen Steuerkommission beruhe, da der Mangel weder offensichtlich noch leicht erkennbar sei und zudem überwiegende Rechtssicherheitsinteressen dagegen sprächen.