Das Verwaltungsgericht entschied, da es sich bei der neuen Veranlagung nach Text und Erscheinungsbild um eine Veranlagung der Steuerkommission handle, müssten sich die Steuerbehörden hierbei behaften lassen und seien gehindert, geltend zu machen, die Steuerkommission habe gar keinen entsprechenden Beschluss gefasst, vielmehr habe das Gemeindesteueramt eigenmächtig gehandelt. Wenn zwecks Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit die Veranlagungen, anders als die Einspracheentscheide, ohne Unterzeichnung gültig seien, werde es dem Steuerpflichtigen verunmöglicht, zu erkennen, ob ein (durch die Unterschrift des Steuerkommissionsprä-