die neue Veranlagung ihrerseits blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. Das Verwaltungsgericht entschied, da es sich bei der neuen Veranlagung nach Text und Erscheinungsbild um eine Veranlagung der Steuerkommission handle, müssten sich die Steuerbehörden hierbei behaften lassen und seien gehindert, geltend zu machen, die Steuerkommission habe gar keinen entsprechenden Beschluss gefasst, vielmehr habe das Gemeindesteueramt eigenmächtig gehandelt.