Einem Entscheid des Verwaltungsgerichts im Jahre 2001 lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Gemeindesteueramt gestützt auf einen gutheissenden Rekursentscheid die sich daraus ergebende neue Veranlagung eröffnet hatte, während noch die Beschwerdefrist lief. Das KStA führte etwas später Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Änderung des Rekursentscheids; die neue Veranlagung ihrerseits blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft.