diese im StG nicht vorgesehene Erledigungsart werde aber nur angewendet, wo sich die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige über die Einspracheerledigung einig seien. Auch wenn die Zustellung der Verfügung vom 18. Januar 2001 etwas problematisch erscheine, könne ihr nicht die Bedeutung eines Einspracheentscheids beigemessen werden. b) Einem Entscheid des Verwaltungsgerichts im Jahre 2001 lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Gemeindesteueramt gestützt auf einen gutheissenden Rekursentscheid die sich daraus ergebende neue Veranlagung eröffnet hatte, während noch die Beschwerdefrist lief.